(OLG Hamm, Beschl. v. 24.9.2015 – 27 W 104/15) • Es ist zulässig, die Mitglieder eines Vereins zur Mitgliederversammlung per E-Mail einzuladen. Grundsätzlich können Zwecke einer Form nicht losgelöst von den zu schützenden Interessen betrachtet werden. Der Formzweck der Satzung ist darauf gerichtet, die Kenntnis der Mitglieder von der Anberaumung einer Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung zu gewährleisten. Nach Sinn und Zweck unterscheidet sich das vereinbarte Schriftformerfordernis damit bei einer Einladung der Vereinsmitglieder zu einer Mitgliederversammlung deutlich von einem vereinbarten Schriftformerfordernis im Wirtschaftsleben.

ZAP EN-Nr. 918/2015

ZAP 24/2015, S. 1288 – 1288

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