Zunächst muss festgestellt werden, wie weit die Einwendungen oder Einreden reichen. Die Vergütungsfestsetzung ist nach dem Gesetzeswortlaut nämlich nur abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden außerhalb des Gebührenrechts erhebt.

 

Beispiel 2:

Macht der Antragsgegner geltend, der Rechtsanwalt habe auf die Berechnung einer Einigungsgebühr verzichtet, betrifft der Einwand somit nur diese Einigungsgebühr nebst etwaigen anteiligen Auslagen wie Postentgeltpauschale oder Umsatzsteuer. Die übrigen Gebühren und Auslagen, die Gegenstand des Vergütungsfestsetzungsantrags sind, sind somit von dem Einwand nicht betroffen. Lehnt der Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf diesen Einwand somit die Vergütungsfestsetzung ab, ist die übrige Vergütung gleichwohl festzusetzen.

Die Einwendungen und Einreden bedürfen, was in der Praxis vielfach verkannt wird, keiner Substantiierung, sie müssen erst recht nicht schlüssig sein. Vielmehr genügt es, wenn die Einwendungen oder Einreden erkennen lassen, dass der Antragsgegner sie aus konkreten Umständen herleitet, die ihren Grund nicht im Gebührenrecht haben. Folglich muss der Antragsgegner nur vortragen, aus welchen tatsächlichen, auf die Besonderheiten des konkreten Falls bezogenen Umständen er seine Einwendungen gegen den geltend gemachten Vergütungsanspruch herleitet. Allerdings führt nicht zwingend jeder außergebührenrechtliche Einwand zur Ablehnung der Vergütungsfestsetzung. Vielmehr muss die Einwendung zumindest im Ansatz erkennen lassen, dass der Vergütungsanspruch des Antragstellers aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte (LAG Rheinland-Pfalz RVGreport 2015, 135 [Hansens]). Folglich ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nur zu prüfen, ob das tatsächliche Vorbringen des Antragsgegners – seine Richtigkeit unterstellt – den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts in irgendeiner Weise beeinflussen kann.

 

Hinweis:

Nicht jeder pauschal erhobene Einwand, der seine Grundlage außerhalb des Gebührenrechts hat, führt folglich zwingend zu einer Ablehnung der Vergütungsfestsetzung.

Unberücksichtigt bleiben etwa folgende Einwendungen:

 

Beispiel 3:

Einen solchen aus der Luft gegriffenen Einwand stellt etwa das Vorbringen des Antragsgegners dar, der Rechtsanwalt habe es unterlassen, gegen eine dem Antragsgegner nachteilige Kostenentscheidung Rechtsmittel einzulegen, wenn die Kostenentscheidung gar nicht anfechtbar war (s. FG Schleswig-Holstein RVGreport 2007, 261 [Ders.] = AGS 2007, 248). Gleiches gilt, wenn der Einwand des Antragsgegners die Vergütung für ein anderes Verfahren betrifft, die gar nicht Gegenstand des Vergütungsfestsetzungsantrags ist (s. OLG Naumburg RVGreport 2006, 302 [Ders.]).

Ebenso fällt in diese Kategorie der nicht selten vorgebrachte Einwand des Auftraggebers "Ich fühle mich schlecht beraten" (s. OLG München OLGR 1997, 140) oder das Vorbringen des Auftraggebers, er habe sich nicht gut vertreten gefühlt (s. OLG Karlsruhe OLGR 2000, 353).

Im Regelfall werden die Einwendungen oder Einreden des Antragsgegners im Vergütungsfestsetzungsverfahren vorgebracht. Dies schließt jedoch nicht aus, dass der Antragsgegner derartige Einwendungen erstmals nach Einlegung der (sofortigen) Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vorbringt. Dabei ist neues Vorbringen zu berücksichtigen. Gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 RVG gelten nämlich die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren – mit Ausnahme des § 104 Abs. 2 S. 3 ZPO – entsprechend. Für das Verfahren über die sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind deshalb über § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO die Bestimmungen der §§ 567 ff. ZPO entsprechend anwendbar. Folglich kann gem. § 571 Abs. 2 ZPO die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden, so dass neues Vorbringen im Vergütungsfestsetzungsverfahren auc...

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