Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Anspruch auf Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG ist abzulehnen, soweit der geltend gemachte Einwand seinen Grund nicht im Gebührenrecht hat und nicht offensichtlich aus der Luft gegriffen ist.

Dies gilt für die Behauptung der Schlechtleistung, wenn dieser Vorwurf mit der unterlassenen Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die gerichtliche Kostenentscheidung begründet wird.

 

Normenkette

RVG § 11; FGO § 133a

 

Tatbestand

I.

In dem unter dem Az. 1 K 118/05 betriebenen Verfahren wurden den Erinnerungsführern mit Beschluss vom 07. April 2006 gemäß §§ 138 Abs. 2 S. 2, 137 FGO die Kosten des Verfahrens auferlegt. Auf den Inhalt des Beschlusses wird Bezug genommen. Mit Kostenrechnung vom 04. Mai 2006 wurden für das vorbezeichnete Verfahren 272,-- € Gerichtskosten erhoben. Am 20. Juli 2006 übermittelte der Prozessbevollmächtigte und Erinnerungsgegner einen Vergütungsfestsetzungsantrag, auf dessen Inhalt gleichfalls Bezug genommen wird.

Die Erinnerungsführer nahmen zu dem Antrag mit Schreiben vom 21. August 2006 unter Beifügung diverser Anlagen Stellung. Bei den Anlagen handelt es sich um an den Prozessbevollmächtigten gerichtete Schreiben vom 06. Juni 2006, 23. Juni 2006, 12. Juli 2006 und 21. August 2006. Unter anderem schrieben die Erinnerungsführer, der Prozessbevollmächtigte habe sie anwaltlich unzureichend und fehlerhaft vertreten. Er habe durch seine fehlerhafte anwaltliche Vertretung dafür gesorgt, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten des Bevollmächtigten und die vollen Gerichtskosten zu übernehmen habe und ihnen ein in den Versicherungsbedingungen vorgesehener Selbstbehalt in Höhe von 250,-- € zugemutet werde, obwohl sie den Prozess de facto gewonnen hätten (Schreiben vom 21. August 2006). Im Schreiben vom 23. Juni 2006 wiesen die Erinnerungsführer darauf hin, dass sie eine vernünftige und korrekte Kostenrechnung, die an sie gerichtet sei und in der die bereits geleistete Zahlung der Rechtsschutzversicherung berücksichtigt ist, begehrten. Mit weiterem Schreiben vom 12. Juli 2006 wiesen sie den Prozessbevollmächtigten darauf hin, dass sie, die Erinnerungsführer, fast 500,-- DM zu tragen hätten, weil der Prozessbevollmächtigte gegen die ihnen auferlegte Kostentragungspflicht nicht interveniert habe. Er, der Erinnerungsführer, fühle sich vom Prozessbevollmächtigten zumindest in diesem Punkt fehlerhaft bzw. völlig unzureichend vertreten. Der Bevollmächtigte habe entgegen der ausdrücklichen Bitte im Hinblick auf den ungerechten Kostenspruch des Einzelrichters nichts unternommen.

Der Erinnerungsgegner führte seinerseits in der Stellungnahme vom 15. September 2006 aus, die Erinnerungsführer machten keine für die Kostenfestsetzung erheblichen Einwendungen geltend, sondern beschimpften im Wesentlichen das Gericht und unterstellten diesem eine schlicht willkürliche Entscheidung. Die Erinnerungsführer räumten ein, den Prozess de facto gewonnen zu haben. Weiter hätten sie erwähnt, dass der Beschluss über die Kosten rechtlich nicht anzugreifen gewesen sei. Als Anlage reichte der Erinnerungsgegner das Schreiben der Erinnerungsführer vom 24. April 2006 ein, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte mit Beschluss vom 05. Oktober 2006 die von den Klägern als Gesamtschuldner gemäß § 11 des Rechtsvergütungsgesetzes an die Rechtsanwälte ... zu erstattenden Kosten auf 261,20 € fest. Der Beschluss wurde den Erinnerungsführern am 07. Oktober 2006 zugestellt. In ihrer am 16. Oktober 2006 bei Gericht eingegangenen Erinnerung rügen die Erinnerungsführer, ihre Einwendungen seien nicht im Gebührenrecht begründet. Sie weisen u. a. auf die Regelung des § 11 Abs. 5 RVG hin. In ihrem gesamten Vortrag seien sie mit keinem einzigen Satz auf die Kosten selbst, sondern lediglich auf die anwaltliche Schlechtleistung eingegangen.

Der Erinnerungsgegner beantragt, die Erinnerung zurückzuweisen.

Die Begründung der Erinnerungsführer sei unsubstantiiert und widersprüchlich. Im Kern gehe es den Erinnerungsführern nicht um die Frage, ob und welche Gebühren an den Bevollmächtigten zu zahlen seien, sondern die Erinnerungsführer könnten es nicht verwinden, dass sie trotz des Erreichens des Prozessziels durch die unanfechtbare Kostenentscheidung mit den Kosten des Verfahrens belastet worden seien. Die Erinnerungsführer hielten dem Bevollmächtigten vor, nichts gegen die Kostenentscheidung unternommen zu haben, ohne zu sagen, was dagegen hätte unternommen werden sollen. Es könne erwartet werden, dass die Erinnerungsführer konkrete Einwendungen geltend machten, z. B. darlegten, welche anwaltliche Schlechtleistung dazu geführt habe, dass der Prozess in der Hauptsache gewonnen worden sei. Weiterhin müssten die Erinnerungsführer darlegen, welche Maßnahmen hätten ergriffen werden sollen, um die unanfechtbare Kostenentscheidung anzugreifen.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Sie hat die Erinne...

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