Gemäß § 11 Abs. 2 S. 6 RVG findet – mit Ausnahme der Zustellungsauslagen – eine Kostenerstattung nicht statt. Dies gilt auch in Verfahren über Beschwerden. Diese Regelung, die gegenüber den allgemeinen Vorschriften über die Auferlegung von Kosten wie etwa §§ 91 ff., 97 Abs. 1, 2 ZPO, vorrangig ist, wird in der Praxis vielfach nicht beachtet (s. den Fall des LAG Rheinland-Pfalz RVGreport 2015, 135 [Hansens]).

Hat der Rechtspfleger/Urkundsbeamte der Geschäftsstelle im Vergütungsfestsetzungsverfahren oder das Beschwerdegericht in dem Beschwerdeverfahren gleichwohl eine Kostenentscheidung erlassen, kann diese trotz ihrer Bestandskraft für ein etwa nachfolgend eingeleitetes Kostenfestsetzungsverfahren keine Bindungswirkung entfalten (s. KG RVGreport 2011, 183 [Hansens] = AGS 2012, 45 = zfs 2011, 346 m. Anm. Hansens).

 

Beispiel 5:

Der Rechtspfleger des LG hat die von dem Rechtsanwalt zur Vergütungsfestsetzung angemeldeten Gebühren und Auslagen antragsgemäß festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das OLG diesen Vergütungsfestsetzungsbeschluss aufgehoben und dem Rechtsanwalt die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

Trotz der Bestandskraft dieser Kostenentscheidung kann diese keine geeignete Grundlage für die Festsetzung der dem Antragsgegner im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Auslagen sein. Denn eine gegen die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 2 S. 6 RVG verstoßende Kostenentscheidung entfaltet ausnahmsweise keine Bindungswirkung.

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