a) Anwendbares Verfahrensrecht

Gerichtliche Verfahren aus der Zeit vor dem 1.12.2020 laufen nach dem bisherigen Verfahrensrecht weiter (§ 48 Abs. 5 WEG i.V.m. §§ 4350 WEG a.F.; § 49a GKG a.F., so: LG Hamburg, Urt. v. 24.3.2021 – 318 S 85/19, ZMR 2021, 607). Deshalb bleibt der einzelne Eigentümer, der sich gegen Beeinträchtigungen des Gemeinschaftseigentums (durch störende bauliche Veränderungen) wendet, weiter prozessführungsbefugt (BGH, Urt. v. 25.2.2022 – V Z 65/21, juris; BGH, Urt. v. 7.5.2021 – V ZR 299/19, ZMR 2021, 680 [§ 48 Abs. 5 WEG analog]). Das gilt nur so lange, bis die Gemeinschaft ihren entgegenstehenden Willen äußert (bestätigend: BGH, Urt. v. 15.7.2022 – V ZR 127/21, Rn 6 und 13; BGH, Urt. v. 4.11.2021 – V ZR 106/21, NZM 2021, 933).

Ohne Belang bleibt die genaue Herleitung der Prozessführungsbefugnis, wenn auf der Grundlage eines „Vergemeinschaftungsbeschlusses” nach bisherigem Recht (§ 10 Abs. 6 S. 3 WEG a.F.) gegen eine eigenmächtig durchgeführte bauliche Maßnahme eines Einzelnen ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft vorgegangen wird. Denn dann ist die Eigentümergemeinschaft sowohl nach altem Recht auf der Grundlage des Vergemeinschaftungsbeschlusses und auch nach neuem Recht auf der Grundlage von § 9a Abs. 1 S. 1 WEG jeweils prozessführungsbefugt (so zurecht: LG Berlin, Beschl. v. 11.2.2021 – 85 S 40/20, ZMR 2021, 411).

b) Prozessführungsbefugnis

Seit dem 1.12.2020 steht die Prozessführungsbefugnis nur noch der Gemeinschaft zu, nicht mehr dem einzelnen Eigentümer (§ 9a Abs. 1 S. 1 WEG). § 48 Abs. 5 WEG gestaltet für Altverfahren den Übergang (vgl. auch: BGH, Urt. v. 15.7.2022 – V ZR 127/21, Rn 6). Das Gesetz ordnet also einen Klägerwechsel an, wenn es um Ansprüche im Zusammenhang mit dem Gemeinschaftseigentum geht, oder um die Wahrung von Rechten bzw. die Abwehr von Störungen, die nicht ausschließlich nur einen einzelnen Eigentümer betreffen (§ 9a Abs. 1 S. 1 WEG). Ein spezielles Übergangsrecht dazu enthält die WEG Reform nicht.

Mittlerweile hat deshalb die Rechtsprechung für schwebende Verfahren die folgenden Grundsätze entwickelt (z.B. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.2.2021 – 2/13 S 46/20, NZM 2021, 239; LG Frankfurt a.M., Urt. v. 28.1.2021 – 2/13 S 155/19, ZMR 2021, 342; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24.2.2021 – 3 S 2373/20, IMR 2021, 258 zur Ausübungsbefugnis nur noch der Gemeinschaft für öffentlich-rechtliche Nachbaransprüche im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum; ebenso für die Befugnis zur Verfolgung nachbarschützender Ansprüche öffentlich-rechtlicher Natur im Hinblick auf das Gemeinschaftseigentum: VGH Mannheim, Beschl. v. 24. 2. 2021 – 3 S 2373/20, NZM 2021, 316):

  • Der einzelne Eigentümer als bisheriger Kläger erklärt die Hauptsache für erledigt und stellt einen Kostenantrag. Erledigungsgrund ist die Gesetzesänderung zur Klagebefugnis. Damit vermeidet er nachteilige Kostenfolgen, gewinnt aber in der Sache nichts.
  • Die Eigentümergemeinschaft übernimmt; das Verfahren wird auf sie umgestellt (Parteiwechsel). Dazu bedarf es eines Beschlusses der Gemeinschaft entweder anlässlich einer Eigentümerversammlung in Präsenzform oder im schriftlichen Beschlussumlaufverfahren. Zu alldem kommt es in der Praxis häufig nicht. Ursächlich dafür sind neben zeitlichen Gründen v.a. zersplitterte Meinungsbilder über den berechtigten oder unberechtigten Anlass eines Gerichtsverfahrens.
  • Die Gemeinschaft, vertreten durch den Verwalter (§ 9b Abs. 1 S. 1 WEG), auf die das Gerichtsverfahren gesetzlich in der Klägerrolle umgestellt worden ist, ermächtigt den einzelnen Eigentümer als bisherigen Kläger „zurück” und billigt ihm zu, das Verfahren nunmehr für die Gemeinschaft weiterzuführen (dazu: AG Oberhausen, Urt. v. 9.3.2021 – 37 C 1585/20, IMR 2021, 252). Auch dazu kommt es aber in aller Regel nicht. Denn auch hierzu bedarf es eines entsprechenden Beschlusses (zur Klagebefugnis des Einzelnen in der verwalterlosen Zweiergemeinschaft vgl. LG Frankfurt a.M., Urt. v. 11.2.2021 – 2/13 S 46/20, NZM 2021, 239).
  • Der zeitlich unter Geltung alten Rechts klagende einzelne Eigentümer bleibt so lange prozessführungsbefugt, bis die Gemeinschaft dem widerspricht (BGH, Urt. v. 15.7.2022 – V ZR 127/21, Rn 6, 13; BGH, Urt. v. 4.11.2021 – V ZR 106/21, NZM 2021, 933; dazu im Einzelnen: XV. 4 a).

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