Verfahrensgang

AG Hamburg-St. Georg (Urteil vom 06.09.2019; Aktenzeichen 980b C 51/18 WEG)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 06.09.2019, Az. 980b C 51/18 WEG, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der I. Instanz tragen die Klägerin zu 66 % und die Beklagten zu 34 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.500,00 EUR und für das Verfahren der I. Instanz auf 24.184,17 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien bildeten die Wohnungseigentümergemeinschaft P. Straße … H.. Sie streiten in der Berufungsinstanz um eine vom Amtsgericht nach § 21 Abs. 8 WEG (a.F.) vorgenommene Beschlussersetzung im Hinblick auf Instandsetzungsarbeiten im Dachbereich.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Urteils des Amtsgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO).

Das Amtsgericht hat mit seinem am 06.09.2019 verkündeten Urteil – unter Abweisung der Klage im Übrigen – den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 06.11.2018 zu TOP 10 wie folgt ersetzt:

Es ist beschlossen, dass die Schäden am Gemeinschaftseigentum im Bereich des Flachdaches des Gebäudes P. Straße … – oberhalb der Einheit Nr. 12 der Klägerin – durch die Gemeinschaft und auf deren Kosten beseitigt werden, und zwar auf der Grundlage der Feststellungen und Beschreibungen des Architekten T. M. (Anlage K 15).

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Negativbeschluss zu TOP 10 nicht ordnungsgemäßer Verwaltung widerspreche. Der Klägerin stehe insoweit auch kein Anspruch auf eine positive Beschlussfassung zu. Ob und inwieweit die Klägerin von den Beklagten die Beseitigung der durch Regenwasser verursachten Folgeschäden verlangen könne, stehe nicht derart fest, dass das Ermessen der Eigentümer auf Null reduziert sei und allein die von der Klägerin begehrte Beschlussfassung ordnungsgemäßer Verwaltung entspreche. Zwar seien die Beklagten den Feststellungen des Architekten T. M. sowie der von der Fa. L. durchgeführten Leckageortung nicht erheblich entgegengetreten, sodass zugrunde zulegen sei, dass ein Instandsetzungsbedarf im Bereich des Daches bestehe. Die Klägerin könne aber nicht verlangen, dass sämtliche, nicht näher spezifizierten „Folgeschäden” beseitigt werden, ohne dass im Einzelnen feststehe, in welchem Umfang diese bestehen und auf welcher Ursache diese beruhen. Im Übrigen bestünden im Zusammenhang mit der Öffnung des Daches im März/April 2018, die durch die Fa. S. vorgenommen worden sei, unter Umständen Gewährleistungsansprüche, weswegen es ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen würde, diese gegenüber der Fa. S. geltend zu machen, bevor die Gemeinschaft selbst neuerliche Arbeiten am Dach durchführen lasse. Maßgeblich dürften durch die Gemeinschaft nur etwaige Schäden an den Holzbalken zu beseitigen sein, also am gemeinschaftlichen Eigentum. Der im Rahmen der Eigentümerversammlung vom 27.09.2018 gefasste Beschluss, einen (weiteren) Gutachter zur Ursache der Durchfeuchtung zu beauftragen, widerspreche ordnungsgemäßer Verwaltung, weil dies die Vornahme der – im Interesse aller Eigentümer dringlichen – Instandsetzungsarbeiten am Dach nur verzögere und im Übrigen eine Erkenntnislage bestehe, die es den Eigentümern ermögliche, zumindest einen Grundbeschluss über die Durchführung der Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums zu fassen. Aus diesen Gründen und unter Berücksichtigung der bisherigen Verfahrensweise in der Gemeinschaft sei aufgrund des Ausfalls des Selbstorganisationsrechts innerhalb der Gemeinschaft auf den (Hilfs-)Antrag der Klägerin nach § 21 Abs. 8 WEG ein Beschluss betreffend die Instandsetzung des Daches zu ersetzen. Insoweit sei allerdings nur auszusprechen, dass diese Instandsetzung vorgenommen werden solle (Grundbeschluss). Die konkrete Ausführung bleibe den Eigentümern überlassen.

Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 13.09.2019 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit einem am 14.10.2019 (Montag) bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit einem am 12.11.2019 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagten tragen vor, das Amtsgericht habe zu Unrecht eine Beschlussersetzung vorgenommen. Die Wohnungseigentümer seien nicht ausreichend vorbefasst gewesen. Es sei weder der Ist-Zustand betreffend der klägerischen Einheit Nr. 12 bekannt, noch welche dortigen Arbeiten öffentlich-rechtlich genehmigt worden seien. Auch liege keine für die Beschlussersetzung ausreichende Erkenntnisgrundlage vor. Es fehle an einer hinreichenden Bestandsaufnahme zum Schadensausmaß, zur Schadensursache, zu den Schadensbeseitigungsmaßnahmen und den Kosten der Schadensbeseitigung. Die Leckageortung und die Ausführungen des Architekten M. (Anl. K 14 und 15) genügten insoweit nicht. Bei den...

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