(OLG Dresden, Beschl. v. 18.10.2021 – 4 U 1407/21) • Vertragliche und gesetzliche Unterlassungsansprüche setzen eine Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr voraus. Eine solche Wiederholungsgefahr besteht in Verhältnissen nicht, in denen ein Post eines Nutzers in den sozialen Netzwerken automatisch gelöscht und auf dessen Beschwerde unmittelbar wiedereingestellt wird. Denn eine automatisierte Löschung lässt keinen Rückschluss auf ein künftiges menschliches Verhalten zu. Anders ist es nur dann, wenn der Betreiber des Mediums die Löschung zunächst verteidigt, oder durch sein Verhalten zu erkennen gibt, sie weiterhin für berechtigt zu halten.

ZAP EN-Nr. 612/2021

ZAP F. 1, S. 1175–1175

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