(OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.4.2021 – 3 W 35/21) • Sind die Erben des Erblassers derzeit unbekannt, so ist auf Antrag eines Nachlassgläubigers (hier: Vermieterin der zuletzt gemieteten Wohnung) ein Nachlasspfleger zu bestellen, etwa zum Zwecke der Durchsetzung des Anspruchs auf Rückgabe der Mietsache gegen den Nachlass. Dabei ist die Bestellung eines Nachlasspflegers nicht auf den Fall beschränkt, dass der Gläubiger seine Ansprüche gegen den Nachlass zugleich gerichtlich geltend machen möchte. Vielmehr reicht es aus, wenn zuvor mit dem Gegner gütlich verhandelt und er zur außergerichtlichen Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche bewegt werden soll. Hinweis: Nach der hier vom OLG Brandenburg vertretenen Auffassung steht der Anordnung einer Nachlasspflegschaft auch nicht entgegen, dass kein sicherungsbedürftiger Nachlass existiert oder der Nachlass aller Voraussicht nach dürftig ist. Vielmehr hat die Anordnung der Nachlasspflegschaft nach Ansicht des OLG unabhängig von diesen Umständen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1961 BGB zwingend zu erfolgen (vgl. OLG München, Beschl. v. 20.3.2012 – 31 Wx 81/12; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 7.5.2015 – 8 W 49/15).

ZAP EN-Nr. 608/2021

ZAP F. 1, S. 1174–1175

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