Nach § 2 Abs. 1 S. 1 sowie § 43a Abs. 2 S. 1 BORA sind Anwälte zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich grds. auf alles, was ihnen in Ausübung ihres Berufs bekanntgeworden ist. Nach § 2 Abs. 2 BORA gebietet es die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, die zum Schutze des Mandatsgeheimnisses erforderlichen organisatorischen und technischen Maßnahmen zu ergreifen, die risikoadäquat und für den Anwaltsberuf zumutbar sind. Technische Maßnahmen sind hierzu ausreichend, soweit sie im Falle der Anwendbarkeit der Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten deren Anforderungen entsprechen. Sonstige technische Maßnahmen müssen ebenfalls dem Stand der Technik entsprechen. Daher ist in diesem Zusammenhang auf die Vorgaben von Art. 32 DSGVO zu verweisen, der folgende Maßnahmen berücksichtigt wissen will:

  • die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten
  • die Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und Belastbarkeit der Systeme und Dienste im Zusammenhang mit der Verarbeitung auf Dauer sicherzustellen
  • die Fähigkeit, die Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten und den Zugang zu ihnen bei einem physischen oder technischen Zwischenfall rasch wiederherzustellen
  • ein Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der Wirksamkeit der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Verarbeitung.

Diese Vorgaben sind von Seiten der Anwaltschaft (sowie auch von allen Unternehmen, Behörden und Vereinen) ohnehin bereits seit Mai 2018 einzuhalten, generell sowohl im Online- als auch im Offline-Bereich.

 

Hinweis:

Wichtig ist noch, dass gem. § 2 Abs. 2 S. 5, 6 BORA zwischen Anwalt und Mandant die Nutzung eines elektronischen oder sonstigen Kommunikationsweges, der mit Risiken für die Vertraulichkeit dieser Kommunikation verbunden ist, jedenfalls dann erlaubt ist, wenn der Mandant dem zustimmt. Von einer Zustimmung ist auszugehen, wenn der Mandant diesen Kommunikationsweg selbst vorschlägt oder beginnt und ihn auch fortsetzt, nachdem der Anwalt zumindest pauschal und ohne technische Details auf die Risiken hingewiesen hat. Wer also einen solchen Hinweis für seine Mandanten etwa bereits in Bezug auf die Kommunikation via E-Mail bereitstellt, sollte diesen um einen Passus über Video-Konferenzen etc. ergänzen.

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