(OLG Zweibrücken, Beschl. v. 27.9.2018 – 1 OLG 2 Ss 31/18) • Die Bezeichnung eines Polizeibeamten durch einen Verkehrsteilnehmer als „dumm“, „unfähig“, „schikanös“, „machtversessen“ und „niveaulos“ ist nicht zwangsläufig als, die Garantie der Meinungsfreiheit ausschließende, Schmähkritik zu verstehen, wenn es dem Verkehrsteilnehmer wohl auch um die Kritik an einer vorangegangenen polizeilichen Maßnahme gegangen ist. Ob die Eskalation auf das Verhalten des Verkehrsteilnehmers zurückzuführen gewesen ist, ist dabei ebenso wenig von Relevanz wie die Frage, ob die polizeiliche Maßnahme rechtmäßig oder rechtswidrig war.

ZAP EN-Nr. 684/2018

ZAP F. 1, S. 1226–1226

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