Der Kläger war als Elektrotechniker mit Programmiertätigkeiten bei der Beklagten tätig. Nach einem Unfall, bei dem der Kläger Kopfverletzungen erlitten hatte, war die Beklagte der Auffassung, der Kläger könne die komplexen Programmiertätigkeiten nicht mehr ausüben. Sie bot ihm deshalb im Rahmen einer Änderungskündigung an, zukünftig als Fahrer für Kuriertätigkeiten sowie auf Baustellen eingesetzt zu werden. Ferner wurde sein Monatsgehalt von 2.709 EUR auf einen Stundenlohn von 8,50 EUR abgesenkt.

ArbG und LAG wiesen die Klage ab, das BAG gab der Klage statt und hob die Entscheidungen auf. Zu Unrecht habe das LAG angenommen, der Kläger sei dauerhaft außerstande, seine Arbeitsleistung als Programmierer zu erbringen, obwohl er nur einen Teilbereich des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs nicht mehr abdecken könne. Außerdem habe der Kläger aus dem Änderungsangebot nicht ersehen können, welche Arbeitsleistung er zukünftig konkret schulde. Ein mit einer Kündigung verbundenes Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Änderung des zukünftigen Aufgabenbereichs und die damit einhergehende Absenkung der Vergütung auf einen Stundenlohn von 8,50 EUR brutto ist nicht hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitnehmer nicht ausreichend erkennen kann, welche Arbeitsleistung er fortan schulden soll. Die Begriffe "Einsätze auf Baustellen" und "Arbeiten am Lager" seien zu ungenau, um erkennen zu können, ob damit nur Hilfstätigkeiten gemeint seien oder ob die Beklagte – wie sie auf Aufforderung des BAG ausgeführt hatte – dem Kläger auch anspruchsvollere und abwechslungsreichere Tätigkeiten habe zuweisen wollen. Mangels eines kollektiven Entgeltschemas im Betrieb der Beklagten würden sich auch aus der Vergütung keine Anhaltspunkte für die Art der geschuldeten Tätigkeit ergeben.

 

Hinweise:

1.

Das BAG verlangt in ständiger Rechtsprechung für jede Änderung einer Arbeitsbedingung eine gesonderte Rechtfertigung:

Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sich die Vergütung aus einem kollektiven Entgeltschema ergibt, dann folgt die Vergütung der Tätigkeit (vgl. "Tarifautomatik").

2. Für die Rechtswirksamkeit einer Änderungskündigung ist eine exakte Umschreibung der zukünftig geschuldeten Arbeitsleistungen erforderlich (BAG, Urt. v. 28.10.2010 – 2 AZR 688/09, NZA-RR 2011, 155; zu einem Wiedereinstellungsanspruch: BAG, Urt. v. 13.6.2012 – 7 AZR 169/11, AP Nr. 65 zu § 307 BGB).
3. Im Arbeitgebermandat ist zu beachten: Das Vertragsangebot sollte eine möglichst genaue Tätigkeitsbeschreibung für die neu angebotenen Arbeitsleistungen enthalten. Gegebenenfalls ist eine detaillierte Gegenüberstellung der bisher geschuldeten Tätigkeit und der zukünftig erwarteten Dienste schriftlich niederzulegen. Eine exakte Stellenbeschreibung ist spätestens zur Vorbereitung von Audits oder Zertifizierungen unerlässlich.

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