(BGH, Urt. v. 24.8.2016 – VIII ZR 261/15) • Gemäß § 543 Abs. 2 S. 2 BGB ist eine Kündigung nach S. 1 Nr. 3 ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher – d.h. vor dem Zugang der Kündigung – befriedigt wird. Gemäß § 543 Abs. 2 S. 3 BGB wird die Kündigung unwirksam, wenn sich der Schuldner von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt. Schließlich wird die Kündigung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet (sog. Schonfristzahlung). Sämtliche genannten Vorschriften setzen allerdings eine vollständige Befriedigung des Vermieters voraus.

ZAP EN-Nr. 797/2016

ZAP F. 1, S. 1214–1214

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