(BGH, Beschl. v. 16.8.2016 – VI ZB 40/15) • Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ausgeschlossen sein, wenn ein Brief mit einer Berufungsbegründung aus einer vollgefüllten Postkiste hinter einen Schrank in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten gerutscht ist. Es liegt ein zurechenbares Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten darin, dass die Postkisten bereits in der Vergangenheit häufiger derart vollgefüllt gewesen sind, dass die oberen Postsendungen bereits über den Rand des Postkastens hinausragten. Der Prozessbevollmächtigte wäre gehalten gewesen, zumindest eine weitere Postkiste vorzuhalten bzw. organisatorisch hierauf hinzuwirken. In einem solchen Fall ist der Schriftsatz noch im organisatorischen Verantwortungsbereich des Prozessbevollmächtigten, hinter dessen Regal die Berufungsbegründung gerutscht war, und nicht erst auf dem Transport durch die Post verlustig gegangen. Die Postausgangskiste eines Prozessbevollmächtigten gehört zu dessen organisatorischem Verantwortungsbereich und ist nicht bereits Teil des Postwegs.

ZAP EN-Nr. 824/2016

ZAP F. 1, S. 1221–1221

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge