Lebt ein Kind, dessen Eltern getrennte Wohnungen haben, zeitweise bei dem einen, zeitweise bei dem anderen Elternteil, liegt an den Tagen des gemeinsamen Aufenthalts grundsätzlich jeweils eine temporäre Bedarfsgemeinschaft mit dem jeweiligen Elternteil vor. In der bisherigen Rechtsprechung war offen gelassen worden, wie die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung aufzuteilen sind. In seinem Urteil vom 17.2.2016 (B 4 AS 2/15 R) entschied das BSG nun über einen Fall, in dem ein Kind überwiegend bei der Mutter und nur zur Ausübung des Umgangsrechts beim Vater lebte. Das Kind erhielt bereits als Bedarf für Unterkunft und Heizung die kopfanteiligen Aufwendungen für die gemeinsam mit der Mutter bewohnte Unterkunft. Streitig war nun, ob ihm auch für die väterliche Wohnung, in der es sich nur alle 14 Tage wochenends aufhielt, ein Bedarf für Unterkunft und Heizung zustand. Das BSG verneinte dies: Ein Unterkunftsbedarf stehe dem Kind nur in der Wohnung des Lebensmittelpunkts zu. Ein eventuell bestehender zusätzlicher Wohnbedarf beim umgangsberechtigten Vater zur Ausübung des Umgangsrechts könne im Rahmen der konkreten Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizungsaufwendungen nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II bei diesem zu berücksichtigen sein. Das BSG hat diese Aufteilung auch im konkreten Fall vorgenommen, in dem der Vater wegen eines Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen war.

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