Wird eine Abtretung erstmals im Berufungsrechtszug vorgenommen, um dem Einwand der fehlenden Aktivlegitimation zu begegnen, oder eine Anfechtung (auch Hilfsaufrechnung, § 533 ZPO) oder die Ausübung sonstiger Gestaltungsrechte erst in der Berufungsinstanz erklärt, ist die Berücksichtigung strittig. Gleiches gilt für die Einrede der beschränkten Erbenhaftung (§ 1990 BGB, § 780 ZPO), der Fristsetzung zur Nacherfüllung (§§ 439, 323 Abs. 1, 281 Abs. 1 S. 1 BGB) oder die Vorlage einer Schlussrechnung. Derartige "Kriegsschauplätze" sollten vermieden und jeweils an Hand der neuesten Rechtsprechung geprüft werden. Grundsätzlich unzulässig sind gem. § 533 ZPO Klageänderungen oder Widerklagen in der Berufungsinstanz.

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