Die Bedeutung des Tatbestands für den Umfang des Prozessstoffes in der Berufungsinstanz wird vielfach überbewertet (vgl. Eichele/Hintz/Oberheim, a.a.O., Kap. G, Rn 76). Nach zutreffender Ansicht ist erstinstanzliches Parteivorbringen nicht "neu" i.S.v. § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO und damit Gegenstand des Parteivorbringens, gleichgültig, ob es vom Erstgericht übersehen oder für unerheblich gehalten und deswegen in dem erstinstanzlichem Tatbestand nicht ersichtlich ist (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 414 Rn 2 m.w.N.). Dennoch ist für die Berufungseinlegung eine Fristvorwirkung von zwei Wochen (§ 320 Abs. 1, 2 S. 2 ZPO) zu beachten, um ggf. aus Gründen des sichersten Wegs durch die Tatbestandsberichtigung eine Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag zu erreichen und jedenfalls die zwingenden Tatbestandsberichtigungsanträge zu stellen. Haftungsrechtlich ist auch der Anwalt der obsiegenden Partei verpflichtet, den Tatbestand entsprechend zu prüfen, da er nicht wissen kann, ob die Gegenpartei ein Rechtsmittel einlegt (vgl. Doukoff, a.a.O., Rn 145 m.w.N.).

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