(BGH, Urt. v. 6.10.2016 – VII ZR 185/13) • Hält der Architekt eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Baukostenobergrenze nicht ein, kann er verpflichtet werden, bei der Honorarberechnung Baukosten bis maximal zur vertraglichen Kostenobergrenze zugrunde zu legen. Beruft sich der Auftraggeber auf eine Überschreitung der vereinbarten Baukostenobergrenze, trägt er hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Hinweis: Wird von Parteien eines Architektenvertrags eine bestimmte Bausumme vereinbart, ist diese als Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung zugrunde zu legen. In einem solchen Fall ist von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen, bei deren Nichteinhaltung dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch nach §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 BGB gegen den Architekten zustehen kann. Der BGH stellt klar, dass bei Bestreiten des Vorliegens einer solchen Obergrenze die Grundregel der Beweislastverteilung gilt, wonach jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, die Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes zu beweisen hat.

ZAP EN-Nr. 799/2016

ZAP F. 1, S. 1214–1215

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