Von besonderer Bedeutung ist auch die von dem Verhalten des Versicherungsnehmers ausgehende Gefahr, wie sie beispielsweise bei Trunkenheitsfahrten allgemein bekannt ist (OLG Stuttgart, Beschl. v. 18.8.2010 – 7 U 102/10, NZV 2011, 296; LG Saarbrücken, Urt. v. 18.2.2015 – 14 O 108/14). Hiermit einher geht die erkennbare Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, die schwerlich von der Gefahrenprognose getrennt werden kann. Ist im Entscheidungs- und Handlungsmoment des Versicherungsnehmers die Gefahr eines Schadenseintritts als gering anzusehen, wiegt sein Verschulden weniger schwer als wenn ein besonders leichtfertiges Fehlverhalten die Gefahr eine Schadenseintritts geradezu auf der "Stirn trägt". Typische Beispiele für eine besondere Gefährlichkeit des Verhaltens des Versicherungsnehmers im Kraftfahrtbereich sind beispielsweise das Überfahren einer roten Lichtzeichenanlage aufgrund einer "Blendung" oder das Führen eines Kfz im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit.

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