(FG Münster, Urt. v. 16.9.2015 – 7 K 781/14 AO) • Gegenstand einer zulässigen Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine "Internet-Domain" ist die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen. Die Pfändung betrifft deshalb die Vollstreckung in Forderungen, die dem Vollstreckungsschuldner aus dem mit der Vergabestelle abgeschlossenen Domainvertrag zustehen. Diese schuldrechtlichen Ansprüche des Inhabers einer Internet-Domain stellen ein Vermögensrecht i.S.v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Hinweis: Eine Internet-Domain als solche ist kein "anderes Vermögensrecht" i.S.v. § 857 Abs. 1 ZPO. Der Domain kommt keine etwa mit einem Patent-, Marken- oder Urheberrecht vergleichbare ausschließliche Stellung zu. Diese Rechte zeichnen sich dadurch aus, dass sie ihrem Inhaber einen Absolutheitsanspruch gewähren, der vom Gesetzgeber begründet worden ist und nicht durch Parteivereinbarung geschaffen werden kann. Eine Internet-Domain ist demgegenüber lediglich eine technische Adresse im Internet. Die ausschließliche Stellung, die darauf beruht, dass eine Internet-Domain nur einmal vergeben wird, ist allein technisch bedingt. Eine derartige, rein faktische Ausschließlichkeit begründet kein absolutes Recht i.S.v. § 857 Abs. 1 ZPO.

ZAP EN-Nr. 871/2015

ZAP 23/2015, S. 1232 – 1232

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