(OLG Hamm, Beschl. v. 17.9.2015 – 1 RBs 138/15) • Bei der Begehung von insgesamt fünf Verkehrsverstößen (hier: Geschwindigkeits- und Handyverstöße) innerhalb eines Zeitraums von deutlich weniger als drei Jahren, die jeweils Verhaltensweisen mit einem gewissen Gefährdungspotential für Dritte betreffen, ist die für die Annahme von Beharrlichkeit i.S.v. § 25 Abs. 1 S. 1 StVG erforderliche Unrechtskontinuität vorhanden.

ZAP EN-Nr. 883/2015

ZAP 23/2015, S. 1235 – 1235

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