(BAG, Urt. v. 21.5.2015 – 8 AZR 409/13) • Der Arbeitgeber muss grds. keine Sozialauswahl vornehmen, wenn er allen Arbeitnehmern seines Betriebs kündigt. Eine Sozialauswahl muss allerdings dann erfolgen, wenn der Arbeitgeber zwar allen Arbeitnehmern seines Betriebs kündigt, jedoch einem Teil zugleich im Zusammenwirken mit einem Schwesterunternehmen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anbietet, ohne dass in diesem Fall die ausgesprochene Kündigung irgendwelche weiteren Folgen für den rechtlichen und sozialen Bestand des Arbeitsverhältnisses haben soll. Eine Sozialauswahl ist in einem solchen Fall nicht entbehrlich, da dem Arbeitnehmer auf diesem Weg sein Arbeitsverhältnis erhalten bleiben kann.

ZAP EN-Nr. 876/2015

ZAP 23/2015, S. 1233 – 1233

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