(OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.6.2015 – I-6 U 200/14) • Ein Rechtsanwalt verletzt seine Beratungspflichten, wenn er dem Mandanten zur Klageerhebung und zur Einlegung der Berufung gegen das die Klage abweisende Urteil rät, obwohl die Erfolgsaussichten allenfalls als ausgeglichen angesehen werden konnten, der Mandant aber zu erkennen gegeben hatte, dass er Klage- und Berufungsverfahren nur bei deutlich überwiegender Erfolgsaussicht anstrengen wolle. Der Anwaltsvertrag verpflichtet den Rechtsanwalt innerhalb der Grenzen des ihm erteilten Mandats zur umfassenden und erschöpfenden Belehrung des Mandanten, um ihm eine eigenverantwortliche, sachgerechte Entscheidung darüber zu ermöglichen, wie er seine Interessen in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Geltung bringen will. Eigenverantwortlich kann der Mandant diese Entscheidung nur treffen, wenn ihm die Chancen und Risiken der Prozessführung verdeutlicht werden, also die Aussichten, den Prozess zu gewinnen oder zu verlieren.

ZAP EN-Nr. 888/2015

ZAP 23/2015, S. 1236 – 1236

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