(OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.9.2023 – 5 U 4/22) • Angekündigte Abschlagserhöhungen i.R.d. Strom- und eines Gasbelieferungsvertrags stehen nicht im Einklang mit § 41b Abs. 3 S. 1 EnWG, eines verbraucherschützenden Gesetzes i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG, nach welchem sich eine vereinbarte Abschlagszahlung nach dem Verbrauch des vorhergehenden Abrechnungszeitraums oder dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden zu richten hat. Die bei einem Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG oder § 8 Abs. 1 S. 1 UWG gegenüber einem Dritten bestehende Wiederholungsgefahr entfällt, soweit der Erlass einer bestandskräftigen Untersagungsverfügung der Bundesnetzagentur sowie die Erklärung des Energieversorgungsunternehmens vorliegt, dass es sich an diese Verfügung halten wird. Eine Energiepreiserhöhung aus lediglich „operativen Gründen” oder „außergewöhnlich stark angestiegenen Großhandelspreisen an den Energiemärkten” begründet einen Verstoß gegen das Transparenzgebot von § 41 Abs. 5 S. 3 EnWG. Ein Folgenbeseitigungsantrag gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 UKlaG, welcher auf Rückzahlung des auf unzulässige Preiserhöhungen entfallenden Anteils der Zahlung an die jeweiligen Verbraucher gerichtet ist, mangelt es an der hinreichenden Bestimmtheit und ist demnach unzulässig. Ein Anspruch auf die Versendung von Berichtigungsschreiben ist als Folgenbeseitigungsanspruch aus § 2 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 UKlaG möglich. Ein Verbraucherverband ist gegenüber dem zur Versendung eines Berichtigungsschreibens verpflichteten Unternehmers berechtigt, Auskunft über Namen und Anschrift der von einem Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz betroffenen Verbrauchers in Form eines vorbereitenden Hilfsanspruchs gem. § 242 BGB zu fordern.

ZAP EN-Nr. 634/2023

ZAP F. 1, S. 1099–1100

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