Der Erblasser E war seit 1971 mit seiner Ehefrau A verheiratet. Aus der Ehe sind drei Abkömmlinge hervorgegangen. Im Jahre 2020 besprachen die Eheleute mit einem Notar ihre Testamentserrichtung. Im Anschluss übersandte der Notar den Eheleuten einen Urkundsentwurf. Der Entwurf sah eine gegenseitige Erbeinsetzung der Eheleute im ersten Erbfall vor. Als Schlusserben sollten die drei Abkömmlinge zu gleichen Teilen eingesetzt werden. Die Verfügungen sollten bindend sein, wobei zugunsten des überlebenden Ehegatten eine Abänderungsklausel dahingehend enthalten war, dass der überlebende Ehegatte die Schlusserbfolge ändern durfte. Unabhängig von dem übersandten Entwurf verfügten die Eheleute im Jahre 2021:

Zitat

„E und A wollen unseren Restbesitz durch ein Berliner Testament vererben.”

Die Verfügung von Todes wegen wurde eigenhändig geschrieben und unterschrieben. A unterzeichnete das Testament ebenfalls. Das Nachlassgericht stand nun vor der Frage, ob die Eheleute ein wirksames „Berliner Testament” errichtet haben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge