a) Sachverhalt (OLG Brandenburg BeckRS 2023, 10691)

Die Erblasser haben sich in einem gemeinschaftlichen Testament im Jahre 1988 gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und zu Schlusserbin die Beschwerdeführerin mit einer Quote von 2/3 und die weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 mit einer Quote von jeweils 1/9 eingesetzt. Unter Ziffer 3 des Testaments verfügten die Eheleute:

Zitat

„Der überlebende Ehegatte wird ermächtigt, von diesem Testament abweichende Verfügungen zu machen.”

Nach dem Tod der Ehefrau errichtet der überlebende Ehemann ein Einzeltestament und schloss seine Tochter (Beschwerdeführerin) von der Erbfolge nach seinem Tod aus. Der Erteilung des Erbscheins an die Beteiligten zu 1 bis 3 widersprach die Beschwerdeführerin mit der Begründung, dass der Erblasser das gemeinschaftliche Testament nicht wirksam habe abändern können, da die Regelungen im gemeinschaftlichen Testament, welches eine Einsetzung der Beschwerdeführerin als Schlusserbin mit einer Quote von 2/3 enthalte wechselbezüglich seien. Das zuständige Nachlassgericht folgt der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nicht, wodurch sie Beschwerde einlegte.

b) Entscheidung

Die Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg. Die Verfügungen der Erblasser waren nicht wechselbezüglich, wodurch der überlebende Ehegatte das spätere Einzeltestament wirksam errichten konnte. Die Erblasser haben sich wechselseitig eine Abänderungsmöglichkeit vorbehalten.

Zitat

„(...) Ziffer 3 des gemeinschaftlichen Testaments enthält nach seinem eindeutigen Wortlaut eine umfassende Abänderungsklausel. Dem Wortlaut der Klausel, der Längstlebende werde ermächtigt, nach dem Tod des Erstversterbenden von diesem Testament abweichende Regelungen zu treffen, kann nur so verstanden werden, dass diesem die Befugnis eingeräumt wird, frei von einer Bindung an die Regelungen des gemeinschaftlichen Testaments anderweitige Verfügungen über den beiderseitigen Nachlass zu treffen. Dazu gehört auch die Befugnis, die Einsetzung der Schlusserben abzuändern (...).”

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