Den Stufen des § 5 HeizkostenV angepasst führt § 6a HeizkostenV die Mitteilungspflicht des Gebäudeeigentümers ein. Mittels dieser engmaschigen Information des Nutzers soll sein Verbrauchsverhalten beeinflusst werden.

§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 HeizkostenV gelten nur für Nutzeinheiten mit fernablesbarer Ausstattung. Bei diesen Einheiten mussten seit 1.12.2021 auf Nutzerwunsch vierteljährlich oder zweimal jährlich der Verbrauch zurâEUR™Kenntnis gebracht werden. Aus der Vorgabe "mitzuteilen" in Abs. 1 leitet sich ein individualisierter, nutzerbezogener Kontakt durch Brief, E-Mail oder mit Einstellungen des nutzerzugewiesenen Webportals ab. Der Nutzer soll aktiv und direkt über sein Verbrauchsverhalten aufgeklärt werden (BT-Drucks 643/21, S. 19) um die Kenntnisnahme nicht vom Nutzer abhängig zu gestalten. Seit 1.1.2022 ist die monatliche Mitteilung an den Nutzer vorgeschrieben. Für nicht fernablesbare Geräte existieren weiterhin keine Informationsobliegenheiten. Nach § 6a Abs. 2 HeizkostenV, sind Verbrauch, Vergleichsdarstellungen des Verbrauchs zu vorhergehenden Zeiträumen und Durchschnittsnutzern darzustellen. Der Durchschnittsnutzer wird durch den Ablesedienstleister aus objektiven Kriterien und nicht nach dem individuellen Verbrauchsverhalten ermittelt. Diese Werte können mithin lediglich einen Anhaltspunkt bilden.

Unabhängig von der Fernablesbarkeit sind nach § 6a Abs. 3 HeizkostenV ab 1.12.2021 zwingend allen Nutzern die eingesetzten Energieträger, die Preiszusammensetzung, Kontakte zu Verbraucherorganisationen und Streitbeilegungsmöglichkeiten sowie vergleichende Verbrauchsmitteilungen des Durchschnittsnutzers bzw. eigenen, witterungsbereinigten Vorjahresverbrauchs zugänglich zu machen. Das ist weniger als die Mitteilungspflicht und lässt den einfachen Zugang, durch einfache Erkundigungsmöglichkeit z.B. auf nicht nutzerbezogenen Webportalen zu (BT-Drucks 643/21, S. 19).

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