Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob der bei der gemeinsamen Einrichtung bestehende Personalrat für die Dienstpostenübertragung und Eingruppierung nur dann zuständig ist, wenn es sich um bereits der gemeinsamen Einrichtung zugewiesene Beschäftigte handelt, nicht hingegen in solchen Fällen, in denen die Beschäftigten von der Agentur für Arbeit neu eingestellt oder zu ihr versetzt und erst im Anschluss daran der gemeinsamen Einrichtung zugewiesen werden.

In seinem Beschl. v. 19.2.2019 (5 P 7/17, NZA-RR 2019, 446 ff.) nimmt das BVerwG an, dass dem Personalrat auch im zweitgenannten Fall das Mitbestimmungsrecht aus § 75 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG unter Berücksichtigung von § 44h SGB II zustehe. Für die beteiligungsrechtliche Zuständigkeit des Personalrats einer gemeinsamen Einrichtung sei – wie im Anwendungsbereich des § 69 Abs. 1 und 2 S. 1 BPersVG sonst auch – grds. erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Leiter der Dienststelle eine der Beteiligung des Personalrats der gemeinsamen Einrichtung unterliegende Maßnahme zu treffen beabsichtige oder getroffen habe. Demgegenüber komme es nicht darauf an, ob der Dienststellenleiter nach den zuständigkeitsregelnden oder organisationsrechtlichen Vorschriften für den Erlass der Maßnahme zuständig sei. Letzteres sei keine personalvertretungsrechtliche, sondern eine behördenrechtliche Frage.

Zwar sei das Verständnis nicht fernliegend, dass die beteiligungsrechtliche Zuständigkeit des Personalrats der gemeinsamen Einrichtung in jedem Fall akzessorisch an die Entscheidungszuständigkeit des Dienststellenleiters anknüpfe. Dies sei indes nicht zwingend. Sinn und Zweck der Regelungen stünden einer solchen Auslegung entgegen. § 44h Abs. 3 und 5 SGB II ordneten die Zuständigkeiten der Personalräte der gemeinsamen Einrichtung und ihrer Träger und grenzten sie voneinander ab, soweit hierfür eine Notwendigkeit bestehe. Eine solche existiere nicht, soweit ein Dienststellenleiter eine mitbestimmungspflichtige Maßnahme beabsichtige, weil in diesem Fall die Mitbestimmung nach Maßgabe des § 69 Abs. 1 und 2 S. 1 BPersVG grds. dem Personalrat dieser Dienststelle obliege. Anders verhalte es sich aber, wenn ein Personalrat von seinem Initiativrecht Gebrauch machen möchte. In diesem Fall fehle es an einer die Beteiligung des betreffenden Personalrats auslösenden Maßnahme des Dienststellenleiters, so dass es der Regelungen des § 44h Abs. 3 und 5 SGB II bedürfe, um den für die Ausübung des Initiativrechts zuständigen Personalrat zu bestimmen. Danach folge dessen Zuständigkeit der Zuständigkeit des jeweiligen Dienststellenleiters.

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