In der Praxis werden (auch) durch die Gerichte Schriftstücke häufig gegen Empfangsbekenntnis des Anwalts zugestellt (§§ 172, 174, 195 ZPO). Der IX. Zivilsenat des BGH hat am 12.9.2019 (IX ZB 13/19) entschieden (s. ZAP EN-Nr. 675/2019 [in dieser Ausgabe] = NJW 2019, 3234): "Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis für eine Urteilszustellung erst unterzeichnen, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (Rn 13)."

Damit bestätigt der IX. Zivilsenat die bereits vom VI. Senat im Jahre 1996 etablierte Rechtsprechung (BGH, Beschl. v. 26.3.1996 – VI ZB 1/96, 2/96, NJW 1996, 1900, vgl. dazu Reinelt, Kolumne in ZAP 20/2014, S. 1097). Auch der VI. Senat hatte damals festhalten:

"Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung erst unterzeichnen und zurückgeben, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten, sowie vermerkt worden ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist."

Aber: Welche Frist soll vor Unterzeichnung und Absendung des Empfangsbekenntnisses im Kalender eingetragen worden sein und vor Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses überprüft werden? Das Sekretariat des Anwalts könnte allenfalls den Tag des Zugangs notieren. Das mag sinnvoll sein, weil der Rechtsanwalt nach § 14 BORA verpflichtet ist, Zustellungen unverzüglich entgegenzunehmen. Die nach dem Zugang berechnete Frist ist aber prozessual nicht die maßgebende. Zugang bedeutet hier nicht Zustellung. Denn die endgültige Berechnung dieser Frist ergibt sich erst mit der Unterzeichnung und Datierung des Empfangsbekenntnisses durch den Anwalt. Diesen Termin kann das Büro jedoch nicht im Wege der prévoyance eintragen, bevor der Rechtsanwalt unterzeichnet und datiert hat.

Die Vorgabe der Entscheidungen des VI. und des IX. Zivilsenats verkehrt – wie ich bereits in der Kolumne in ZAP 20/2014 ausgeführt habe – die in der Praxis richtige und notwendige Reihenfolge. Sie steht nach meiner Überzeugung weder mit der Bedeutung des Empfangsbekenntnisses noch mit den üblichen und notwendigen Kanzleiabläufen in Einklang. Nicht etwa der Eingang der Schriftstücke bei der Anwaltskanzlei, sondern erst die Unterzeichnung und Abgabe des unterzeichneten Dokuments "Empfangsbekenntnis" löst die (Rechtsmittel-)Frist aus. Erst vom Datum der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses an ist diese zu berechnen. Das Büro kann diese erst dann durch den Anwalt bestimmte Frist nicht im Wege der spekulativen Vorausschau ermitteln.

Wenn man sich also exakt an das Postulat des BGH hält, müsste der Anwalt bei Meidung einer Haftung zunächst eine für den prozessualen Fristenlauf unzutreffende, vom Zugang berechnete Frist eintragen und diese dann anschließend korrigieren lassen mit dem Datum der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses. Ist das sinnvoll und gar – bei Meidung einer Haftung des Anwalts – notwendig?

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Schriftstücke in Anwaltskanzleien eingehen und der Rechtsanwalt wegen kurzfristiger Abwesenheit das Empfangsbekenntnis nicht sofort unterzeichnen kann oder will, weil er vom Inhalt des Schriftstücks erst noch Kenntnis nehmen muss. Die maßgebende Frist wird ja nicht durch den Eingangsstempel und den Zugang in der Kanzlei ausgelöst, sondern erst durch das Empfangsbekenntnis und dessen Datierung. Wenn der BGH den Anwaltskanzleien die Verpflichtung auferlegt, vor Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses eine Frist einzutragen, steht das nach meiner Überzeugung mit Sinn und Bedeutung des Empfangsbekenntnisses nicht in Einklang. Denn erst dessen Unterzeichnung und Datierung durch den Anwalt bestimmt den maßgeblichen Zeitpunkt und löst den Fristenlauf aus.

Das bedeutet aber: Der Fristablauf kann vom Sekretariat vorher gar nicht berechnet werden. Das Sekretariat des Anwalts kann erst nach Datierung und Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch den Anwalt ermitteln, wann der Anwalt sich zum Empfang bekannt hat und wann demgemäß die Fristen laufen. Die Auffassung des IX. und des VI. Senats, wonach der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis für eine Urteilszustellung erst unterzeichnen darf, wenn die Rechtsmittelfrist vorher festgehalten ist, geht nicht nur an der Praxis der Anwaltskanzleien, sondern auch an der Bedeutung des Empfangsbekenntnisses und dessen Wirkung für die Zustellung (§ 195 ZPO) vorbei.

Anders als der IX. und der VI. Senat meinen kann der vom BGH postulierte Ablauf (erst Fristeintragung, dann Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses) nicht eingehalten werden. Notwendig und der gesetzlichen Bedeutung des Empfangsbekenntnisses nach § 195 ZPO entsprechend ist vielmehr folgender Ablauf:

Datierung und Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch den Anwalt selbst, dann Eintragung der maßgebenden Frist durch das Sekretariat ab dem Zeitpunkt und Datum der Unterzeichnung und Datierung des Empfangsbekenntnisses, Versendung des Empfangsbekenntnisses.

Erst ab dem Zeitpunkt der Datierung des Empfangsbekenntnisses können d...

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