Im Folgenden werden Einzelfälle beschrieben, in denen eine Zuordnung zu § 113 und 114 StGB im Rahmen einer Vollstreckungshandlung aus der Sicht des Verfassers eindeutig möglich erscheint.

1. Anwendungsfälle für § 113 StGB (Gewalt oder Drohung mit Gewalt)

  • Wildes Umherschlagen zur Verteidigung gegen das Fixieren auf dem Boden durch einen Polizeibeamten im Rahmen einer Vollstreckungshandlung, die mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt wird (Gewalt),
  • Angedeutete Kopfnuss in Richtung des Vollstreckungsbeamten, ohne jegliche Möglichkeit diesen zu treffen (konkludente Drohung mit Gewalt; s. dazu MüKoStGB/Bosch, 3. Aufl. 2017, StGB, § 113, Rn 23),
  • Wegschubsen des Polizeibeamten im Rahmen einer Vollstreckungshandlung (Gewalt; Kulhanek, JR 2018, 551, 555),
  • Handlungsweisen, die bei entsprechender Heftigkeit im Einzelfall primär passiv widersetzenden Charakter haben (z.B. Blockieren, Festhalten an Gegenständen oder Sich-Stemmen gegen das Wegbringen), können Gewalt sein (Kulhanek, JR 2018, 551, 555.),
  • Ein- und Aussperren eines Vollstreckungsbeamten (Gewalt; Kulhanek, JR 2018, 551, 555).

2. Anwendungsfälle für § 114 StGB (tätlicher Angriff)

  • Gezielte, kraftvolle Schläge oder Tritte gegen den Vollstreckungsbeamten (BeckOK StGB/Dallmeyer, 42. Ed. 1.5.2019, § 114, Rn 5),
  • Beschleunigendes Zufahren mit einem Pkw auf einen Vollstreckungsbeamten (OLG Hamm, Beschl. v. 12.2.2019 – 4 RVs 9/19, BeckRS 2019, 3129),
  • Ohrfeige mit Rötung gegen einen Vollstreckungsbeamten,
  • Spucken auf den Vollstreckungsbeamten (Kulhanek, JR 2018, 551, 555),
  • Übergießen des Vollstreckungsbeamten mit Flüssigkeit (Kulhanek, JR 2018, 551, 555).

Wie die Rechtsprechung die obigen Beispiele in Zukunft handhaben wird, ist nicht abzusehen, aber es wird deutlich, dass je intensiver und zielgerichteter die Einwirkung auf den Vollstreckungsbeamten ausfällt, desto eher liegt ein tätlicher Angriff vor. Als Anhaltspunkt für die weitere Abgrenzung zur Gewalt könnte im Einzelfall hinzugezogen werden, ob die Tätigkeit aus allgemeiner Feindseligkeit gegen den Staat bzw. Vollstreckungsbeamten begangen worden ist (Fischer, a.a.O., § 114, Rn 4) oder ob es sich um eine reine Verteidigungshandlung handelt.

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