(BGH, Beschl. v. 25.9.2018 – VIII ZR 121/17) • Der Einwand des Mieters, dass eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie infolge von Baumaßnahmen weder zu erwarten gewesen noch tatsächlich eingetreten sei, berührt nicht die formelle Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens aufgrund einer baulichen Maßnahme zur Einsparung von Heizenergie. Diesbezüglich ist es bei baulichen Maßnahmen zur Einsparung von Heizenergie ausreichend, dass der Vermieter – neben einer schlagwortartigen Bezeichnung der Maßnahme und der Zuordnung zu den Positionen der Berechnung – diejenigen Tatsachen darlegt, anhand derer überschlägig beurteilt werden kann, ob die bauliche Änderung eine nachhaltige Einsparung von Heizenergie bewirkt. Ob die besagten Maßnahmen tatsächlich eine nachhaltige Einsparung von Energie bewirken (können), betrifft demgegenüber allein die materielle Wirksamkeit der betreffenden Mieterhöhung.

ZAP EN-Nr. 631/2018

ZAP F. 1, S. 1154–1154

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