Handelt ein Unterlassungsschuldner einer von ihm abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung schuldhaft zuwider, verwirkt er eine Vertragsstrafe. Abhängig davon, ob in der strafbewehrten Unterlassungserklärung eine feste Vertragsstrafe vereinbart worden ist oder nicht (im zuletzt genannten Fall dürfte es sich um den sog. Neuen Hamburger Brauch handeln), bestimmt der Unterlassungsgläubiger eine Vertragsstrafe nach billigem Ermessen (§ 315 BGB). Unterlassungsschuldner beanstanden hiernach regelmäßig, dass die von dem Unterlassungsgläubiger festgesetzte Vertragsstrafe nicht billig i.S.d. § 315 BGB sei. Zuletzt hat das LG Darmstadt (Urt. v. 15.12.2018 – 14 O 63/17) die Grundsätze für die Bemessung einer Vertragsstrafe wie folgt zusammengefasst: "Nach ständiger Rechtsprechung muss eine Vertragsstrafe so bemessen sein, dass sie geeignet ist, eine ausreichende abschreckende Wirkung zu entfalten und den Verletzer von weiteren Verletzungshandlungen abzuhalten (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.12.2013 – 11 W 27/13). Die Praxis der Rechtsprechung geht dahin, Geschäftsbereichen normaler wirtschaftlicher Bedeutung die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe zwischen 2.500 EUR und 10.000 EUR zu bemessen. Geringere Vertragsstrafen können lediglich bei einer wettbewerbsrechtlich relevanten Geschäftstätigkeit im wirtschaftlichen Bagatellbereich ausreichen (vgl. OLG Oldenburg GRUR-RR 2010, 252, 253)." In dem von dem LG Darmstadt entschiedenen Sachverhalt hatte der Unterlassungsschuldner nach eigenem (dokumentierten) Vortrag seit 2014 jährlich Gewinne i.H.v. ca. 5.000 EUR und mehr erzielt. Das Gericht ging damit von einem "gut gehenden" Unternehmen mit steigenden Gewinnerwartungen aus. Der Unterlassungsgläubiger hatte eine Vertragsstrafe i.H.v. 3.000 EUR gefordert. Das LG Darmstadt urteilte daher, dass u.a. aufgrund dieser Gewinne keine Geschäftstätigkeit im wirtschaftlichen Bagatellbereich vorliege. Die von dem Unterlassungsgläubiger angesetzte Vertragsstrafe bewege sich ferner im unteren Bereich der Rechtsprechungspraxis. Die geforderte Vertragsstrafe sei daher gerechtfertigt.

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