Leitsatz (amtlich)

Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung lässt die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur dann entfallen, wenn die Vertragsstrafe so bemessen ist, dass sie abschreckende Wirkung entfaltet und es nach der Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hinreichend gesichert erscheint, dass der Verletzer den Wettbewerbsverstoß nicht wiederholt.

Dies ist regelmäßig nur anzunehmen, wenn die vereinbarte Vertragsstrafe im angemessenen Verhältnis zu den wirtschaftlichen Vorteilen steht, die der Verletzer durch ein mit dem Wettbewerbsverstoß verbundenes Geschäft erzielen könnte.

 

Verfahrensgang

LG Oldenburg (Aktenzeichen 15 O 1431/09)

 

Tenor

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien werden die Kosten des Verfügungsverfahrens (einschließlich des Beschwerdeverfahrens) der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller hatte im einstweiligen Verfügungsverfahren beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Personenkraftwagen zu bewerben mit der Angabe einer Laufleistung von 5 gefahrenen Kilometern, sofern das Fahrzeug tatsächlich über einen wesentlich höheren Kilometerstand verfügt (500 gefahrene Kilometer oder mehr). Er hatte sich dazu auf eine von ihm beanstandete Internetwerbung der Antragsgegnerin bezogen. Nach Abmahnung seitens des Antragstellers hatte sich die Antragsgegnerin zur Unterlassung verpflichtet, sie hatte sich dabei jedoch in der vom Antragsteller vorformulierten strafbewehrten Unterlassungserklärung für den Fall der Zuwiderhandlung statt der vorgesehenen, vom Antragsteller geforderten Vertragsstrafe von 5100 EUR lediglich zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 1100 EUR im Fall der Zuwiderhandlung bereit gefunden.

Das LG hat die Unterlassungsverpflichtung mit dem Vertragsstrafeversprechen von 1100 EUR für ausreichend gehalten, im Hinblick darauf einen Wegfall der Wiederholungsgefahr angenommen und den Verfügungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Höhe der versprochenen Vertragsstrafe hier nicht ausreiche. Nachdem die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren sich bereiterklärt hat, im Fall einer Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von 5100 EUR zu zahlen, haben beide Parteien das einstweilige Verfügungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt und widerstreitende Kostenanträge gestellt.

II. Nachdem die Parteien das einstweilige Verfügungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach § 91a ZPO zu entscheiden.

Nach dieser Vorschrift sind im Rahmen billigen Ermessens die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu verteilen. Dabei kommt dem voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreits bzw. des Verfahrens, also dem voraussichtlichen Obsiegen und Unterliegen der Parteien, wesentliche, im Regelfall entscheidende Bedeutung zu.

Nach diesen Grundsätzen sind im vorliegenden Fall die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil er in dem vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren ohne die Erledigung, die durch Abgabe einer nunmehr ausreichenden strafbewehrten Unterlassungserklärung im Beschwerdeverfahren eingetreten ist, voraussichtlich unterlegen wäre.

Das vom Antragsteller beanstandete, mit der tatsächlichen Laufleistung nicht entfernt zu vereinbarende Angebot eines neuen, nur 5 km gefahrenen Pkw seitens der Antragsgegnerin war irreführend und damit nach §§ 3, 5 UWG wettbewerbswidrig. Dieser Wettbewerbsverstoß rechtfertigte einen durch einstweilige Verfügung zu sichernden Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 12 UWG.

Nach der Bewertung des Senats hat der Antragsteller sich zutreffend darauf berufen, dass unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und insbesondere der wirtschaftlichen Bedeutung des beworbenen Geschäfts die an den vorliegenden Wettbewerbsverstoß anknüpfende Wiederholungsgefahr noch nicht durch die unter dem 20.5.2009 abgegebene Unterlassungserklärung mit dem Versprechen einer Vertragsstrafe von lediglich 1100 EUR entfiel. Die zunächst von der Antragsgegnerin versprochene Vertragsstrafe blieb weit hinter der geforderten Vertragsstrafe von 5100 EUR zurück und war insgesamt unzureichend.

Die sich aus einem vorliegenden Wettbewerbsverstoß ergebende Wiederholungsgefahr entfällt durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung im Regelfall nur dann, wenn die Vertragsstrafe so bemessen ist, dass sie abschreckende Wirkung entfaltet und es nach der Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ausgeschlossen erscheint, dass der Verletzer den Wettbewerbsverstoß wiederholt. Die Praxis der Rspr. geht dahin, in Geschäftsbereichen normaler wirtschaftlicher Bedeutung die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe zwischen 2500 EUR bis 10.000 EUR zu bemessen und Beträge bis 200...

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