Unterschiedliche Unternehmensangaben in der Widerrufsbelehrung einerseits und im Muster-Widerrufsformular andererseits stellen grundsätzlich eine Irreführung des Verbrauchers dar (OLG Hamm, Urt. v. 30.11.2017 – 4 U 88/17, ZAP EN-Nr. 153/2018). Es ging um ein Angebot auf der Plattform Amazon. Der Händler gab seine eigene Anschrift und eine weitere für einen von Amazon angebotenen vereinfachten Weg der Rücksendung an. Das Gericht sah das als irreführend an, weil der Verbraucher nicht erkennen könne, welche Adresse denn zutreffend sei und weil auch nicht klar zum Ausdruck kommt, dass beide Anschriften wahlweise gelten. Hinweis: Von dem Gebrauch unterschiedlicher Adressen ist daher abzuraten. Ob zwei Adressen als kenntlich gemachte Alternative nebeneinander jeweils in der Widerrufsbelehrung und im Muster-Widerrufsformular stehen dürfen, hatte das Gericht nicht zu entscheiden.

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