Die Verwendung von Testergebnissen zur Bewerbung der angebotenen Waren ist regelmäßig Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Verfahren. Das OLG Köln hatte sich mit folgendem Sachverhalt zu beschäftigen (Urt. v. 13.4.2018 – 6 U 166/17): Ein Unternehmen hatte mit dem Testergebnis für eine Matratze geworben; das Testergebnis bezog sich auf eine Matratze mit der Größe X, die beworbene Matratze hatte jedoch die Größe Y. Das OLG Köln sah einen Unterlassungsanspruch auf Basis von § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG bzw. § 5a Abs. 2 UWG unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Werbung mit einem Testergebnis bzw. dem Vorenthalten wesentlicher Informationen als gegeben an. Es führte hierzu aus: "Testergebnisse sind ein besonders beliebtes und wirksames Werbemittel, insbesondere wenn das Ergebnis in einem objektiven und sachkundigen Testverfahren von einem anerkannten Testveranstalter wie z.B. der Stiftung Warentest vergeben worden ist. Der Testwerbende muss allerdings die Kriterien der Wahrheit, der Sachlichkeit, der Vollständigkeit, der Aktualität und der Transparenz einhalten. Ist das nicht der Fall, liegt regelmäßig der Tatbestand der irreführenden Werbung vor. Eine Irreführung ist dann gegeben, wenn sich der Test nicht auf die beworbene, sondern eine andere Ware bezog, auch wenn diese äußerlich ähnlich und technisch baugleich war. (...) Darauf, ob die unterschiedlich großen Matratzen gleich gut sind oder sich hinsichtlich der Liegeeigenschaften unterscheiden, kommt es nicht an. (...) Nach diesen Maßstäben hätte im vorliegenden Fall deutlich gemacht werden müssen, dass nicht der beworbene, sondern ein baugleicher anderer Artikel getestet wurde. Die Werbung in der konkreten Verletzungsform lässt dies nicht hinreichend erkennen (...)."

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