Es gilt der Grundsatz, dass der Mieter nicht berechtigt ist, die nicht vermieteten Hausteile für seine (alleinigen) Zwecke zu nutzen. Häufig ist hier z.B. das Aufstellen eines Schrankes im Flur (Blank/Börstinghaus, a.a.O., § 535 Rn 588). Es ist allerdings anerkannt, dass den Mietern gewisse Mitbenutzungsrechte an den gemeinschaftlichen Hausteilen zustehen. Gemeinschaftsflächen und -einrichtungen wie Zugangswege, das Treppenhaus, die Flure und den Aufzug kann der Mieter mitbenutzen; er hat hieran aber keinen Alleinbesitz (BGH, Urt. v. 10.11.2006 – V ZR 46/06, NJW 2007, 146, m. Anm. Flatow NZM 2007, 436; Bub/Treier/Ehlert, a.a.O., Kap. III. B Rn 2777; Staudinger/v. Emmerich, 2014, § 535 BGB Rn 7; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, a.a.O., § 535 BGB Rn 25; Blank/Börstinghaus, a.a.O., § 535 Rn 589; Bub/Treier/Drasdo, a.a.O., Kap. VII Rn 39).

Art und Umfang des Mitgebrauchs von sog. Gemeinschaftsflächen ist i.d.R. in den Mietverträgen nicht ausdrücklich geregelt. Regelungen ergeben sich häufig aus der Hausordnung und aus der Beschreibung der Gemeinschaftsfläche (z.B. "Trockenboden", "Waschküche").

 

Formulierungsbeispiel:

"Der Mieter ist berechtigt, Waschküche, Trockenboden/Trockenplatz, ________ gemäß der Hausordnung mitzubenutzen." (DMB-Mietvertrag, unter: www.mieterbund.de )

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