(BGH, Urt. v. 27.9.2017 – VIII ZR 193/16) • Der Vermieter ist bei Auflauf eines Zahlungsrückstands des Mieters in einer gewissen Höhe zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt. Dieses Recht wird nur ausgeschlossen, wenn der Mieter vor Zugang der Kündigung den Rückstand vollständig ausgleicht. Zur Feststellung, ob der Zahlungsrückstand des Mieters die Miete für einen Monat übersteigt, ist auf die vertraglich vereinbarte Gesamtmiete abzustellen und nicht auf die (berechtigterweise) geminderte Miete.

ZAP EN-Nr. 671/2017

ZAP F. 1, S. 1169–1169

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