Für den Fall, dass das Gericht dem Antragsteller nach § 26 Abs. 1 S. 2 StPO aufgegeben hat, seinen Antrag schriftlich zu begründen, sieht § 29 Abs. 3 StPO eine Sonderregelung für die (weitere) Hauptverhandlung vor (vgl. dazu BT-Drucks 18/11277, S. 20). Dem Gericht ist es dann erlaubt, ohne Unterbrechung der Hauptverhandlung weiter zu verhandeln, bis die schriftliche Begründung des Ablehnungsgesuchs vorgelegt wurde oder die gesetzte Frist abgelaufen ist. § 29 Abs. 3 StPO modifiziert die Regelung in § 29 Abs. 2 StPO also dahingehend, dass über die Ablehnung nicht spätestens zum Beginn des übernächsten Verhandlungstages nach mündlicher Anbringung des Ablehnungsgesuchs entschieden werden muss, sondern (nur) spätestens bis zum Beginn des übernächsten Verhandlungstags nach Vorlage der schriftlichen Begründung des Ablehnungsgesuchs.

Das bedeutet: Wird die Ablehnung für begründet erklärt und hatte an ihr kein Ergänzungsrichter (§ 192 GVG) teilgenommen, muss die Hauptverhandlung ausgesetzt und neu begonnen werden. Wird die Ablehnung für begründet erklärt und hatte an ihr ein Ergänzungsrichter (§ 192 GVG) teilgenommen, muss die Hauptverhandlung zwar nicht ausgesetzt werden. Es ist jedoch der nach der Anbringung des Ablehnungsgesuchs liegende Teil der Hauptverhandlung zu wiederholen. Das gilt nicht für solche Handlungen in der Hauptverhandlung, die unaufschiebbar waren, z.B. wegen drohenden Beweismittelverlustes (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl. 2017, § 29 Rn 4 m.w.N. [im Folgenden kurz: Meyer-Goßner/Schmitt]; Burhoff, HV, Rn 104).

 

Hinweis:

Die Fortsetzungsanordnung des Vorsitzenden muss der Verteidiger ggf. nach § 238 StPO beanstanden.

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