Eine erfolgreiche Klage des Deutschen Anwaltvereins (DAV) könnte dazu beitragen, irreführender Werbung nicht-anwaltlicher Rechtsdienstleister künftig besser entgegentreten zu können. Das LG Hamburg hat Mitte Oktober entschieden, dass sog. Legal-Tech-Portale auf ihrer Internetseite nicht irreführend damit werben dürfen, "kostenlos" gegen Bußgeldbescheide im Verkehrsrecht vorzugehen, wenn die Kosten tatsächlich nur bei überwiegender Erfolgsaussicht übernommen werden (Urt. v. 10.10.2017 – 312 O 477/16, nicht rechtskräftig).

Das beklagte Unternehmen hatte auf seiner Website u.a. mit dem Slogan "Kostenlos Bußgeld los" geworben und so den falschen Eindruck erweckt, ein Bußgeld nach einem Verkehrsverstoß könne in jedem Fall ohne Kosten abgewehrt werden.

Slogans wie "Alle entstanden Kosten werden übernommen" oder "Unsere Serviceleistung ist für Sie absolut kostenlos" erwecken nach Ansicht des Landgerichts bei den Rechtssuchenden den irreführenden Eindruck, das Vorgehen gegen einen Bußgeldbescheid insgesamt sei für die betroffenen Autofahrer in jedem Fall kostenlos – unabhängig davon, ob das Verfahren erfolgreich ist oder nicht. Tatsächlich würden die Kosten aber nur in den erfolgversprechenden Fällen übernommen. Dies hatte das Portal nach Ansicht der Kammer nicht kenntlich gemacht. Um eine irreführende Werbung auszuschließen, genüge es im Ergebnis nicht, dass allein die Überprüfung des Bußgeldbescheids stets kostenlos sei.

Das Gericht stufte die Werbeaussagen des Legal-Tech-Portals als irreführende geschäftliche Handlung im Sinne des UWG ein und verurteilte den Anbieter auf Unterlassung. Zugleich stellte es fest, dass der Deutsche Anwaltverein klagebefugt ist, da er selbst auch für die in ihm organisierten Anwältinnen und Anwälte Rechtsdienstleistungen im Verkehrsrecht vermittle.

[Quelle: DAV]

ZAP F., S. 1163–1168

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