(BGH, Beschl. v. 24.8.2016 – XII ZB 351/15) • Begehrt ein Samenspender die Feststellung seiner Vaterschaft für einen im Ausland extrakorporal aufbewahrten Embryo, so bestimmt sich das anzuwendende Recht allein entsprechend Art. 19 Abs. 1 S. 2 EGBGB nach dem Personalstatut des Samenspenders. Für die Bestimmung des auf die Abstammung von extrakorporalen Embryonen anzuwendenden Rechts kommen weder das Aufenthaltsstatut gem. Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB noch das Ehewirkungsstatut gem. Art. 19 Abs. 1 S. 3 EGBGB in Betracht, da es an der Vergleichbarkeit fehlt. Vor der Geburt des Kindes ist nach deutschem Recht eine Vaterschaftsfeststellung ebenso wenig möglich wie die Zuerkennung eines vergleichbaren rechtlichen Status. Hinweis: Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung außerdem hervorgehoben, dass der Antragsteller hier auch keine künftigen Rechte eines menschlichen Embryos geltend macht, sondern sich mit der Vaterschaftsfeststellung eine Art Verfügungsbefugnis über die Embryonen auch ohne oder gegen den Willen der Eizellenspenderin erhofft (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.7.2015 – II-1 UF 83/14). Auch nach Auffassung des BGH ist dem Antragsteller nicht zumindest die Stellung eines Pflegers der Embryonen in analoger Anwendung des § 1912 Abs. 1 und 2 BGB einzuräumen.

ZAP EN-Nr. 765/2016

ZAP F. 1, S. 1163–1163

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