(OLG Brandenburg, Urt. v. 27.7.2016 – 7 U 52/15) • Eine nach englischem Recht gegründete PLC mit Inlandsvermögen ist nach deren Auflösung und Löschung im dortigen Register für Prozesse im Inland als sog. Restgesellschaft jedenfalls bis zur ihrer vollständigen Beendigung der Liquidation als aktiv und passiv parteifähig anzusehen. In diesem Fall besteht die englische Gesellschaft, die nach ihrem maßgeblichen Personalstatut ihre Rechtsfähigkeit bereits verloren hat, mithin als juristische Person fort und mutiert nicht zur GbR oder OHG (so aber: OLG Hamm, Urt. v. 11.4.2014 – 12 U 142/13; OLG Celle, Beschl. v. 29.5.2012 – 6 U 15/12). Hinweis: Ist inländisches Vermögen der beendeten UK-Ltd. vorhanden, geht jenes damit nicht (auch) im Wege einer Legalokkupation nach sec 654 CA 1985 auf die englische Krone über, sondern bleibt solange Eigentum des jetzt als Rest- oder Spaltgesellschaft bezeichneten Konstrukts, wie das Vermögen dieses Rechtsträgers noch nicht endgültig liquidiert worden ist und andernfalls auch „herrenlos“ bliebe (vgl. in diesem Sinne: KG, Beschl. v. 17.3.2014 – 20 U 254/12; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.5.2010 – 24 U 160/09).

ZAP EN-Nr. 773/2016

ZAP F. 1, S. 1165–1165

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