Ein einseitiger Eingriff des Vermieters in die vertraglichen Rechte ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen möglich, in denen dem Vermieter ein Anspruch gem. § 242 BGB zustünde (Schmid/Harsch, a.a.O., Rn 3064, zu Einzelheiten s.a. Harz/Schmid ZMR 1999, 593 [597]).

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