(OLG Hamm, Urt. v. 18.7.2016 – 22 U 161/15) • Der Verkäufer eines Wohnhauses, dessen Keller im Jahre 1938 gebaut worden ist, muss den Kaufinteressenten darüber aufklären, dass Wasser in flüssiger Form breitflächig in den Keller bei starken Regenfällen eindringt. Das breitflächige Eindringen flüssigen Wassers in den Keller eines Wohnhauses stellt eine Tatsache dar, die der Verkäufer einer Immobilie sogar ungefragt, erst recht aber auf entsprechende Frage des Kaufinteressenten, zu offenbaren hat. Dies gilt umso mehr, wenn es dem Käufer erkennbar wesentlich darum ging, den Keller zu Lagerzwecken zu nutzen. Bei arglistigem Verschweigen des Wassereinbruchs durch den Verkäufer kann der im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Gewährleistungsausschluss wirkungslos sein. Es entspricht der berechtigten Erwartung des Käufers auch einer älteren Immobilie, dass in diesen nicht – und zwar mehr oder weniger regelmäßig bei stärkerem Regen – Wasser in flüssiger Form breitflächig eindringt.

ZAP EN-Nr. 752/2016

ZAP F. 1, S. 1159–1160

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