(KG, Urt. v. 6.6.2016 – 8 U 40/15) • Auch bei der Gewerberaummiete trägt der Vermieter das Leerstandsrisiko. Eine Regelung, nach der die Kostenverteilung der Nebenkosten im Verhältnis der Mietfläche des jeweiligen Mieters zu den tatsächlich vermieteten Mietflächen im Objekt erfolgt, ist daher zumindest bezogen auf nicht allein verbrauchsabhängige Kosten unwirksam. Hinweis. Auch bei Gewerberaummietverträgen ist darauf zu achten, dass der Vermieter das Leerstandsrisiko trägt. Eine Formularklausel, die diesem Grundsatz zuwiderläuft ist im Zweifel unwirksam. Zu Mietnebenkosten bei der Geschäftsraummiete und Vereinbarungen zur Kostenumlegung bei Vertragsabschluss s. Harz ZAP F. 4, S. 1695 – in diesem Heft.
ZAP EN-Nr. 755/2016
ZAP F. 1, S. 1160–1160
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