(KG, Beschl. v. 30.5.2016 – 8 W 13/16) • Der Gebührenstreitwert eines Antrags auf Feststellung der künftigen Minderung bis zur Beseitigung des Mangels ist nicht nach § 9 ZPO, sondern nach § 3 ZPO zu bewerten. In der Regel entspricht der Ansatz des Jahresbetrags der Minderung einer angemessenen Bewertung nach freiem Ermessen. Die Regelung des § 9 S. 1 ZPO, wonach der Wert des Rechts auf wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen nach dem dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Bezugs berechnet wird, ist nur auf Rechte anwendbar, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine solche Dauer haben oder jedenfalls mit Rücksicht auf den Grad der Unbestimmtheit des Zeitpunkts, wann das den Wegfall des Rechts begründende Ereignis eintritt, eine solche Dauer haben können. Die mit einer Räumungsklage verbundene Klage des Vermieters auf Zahlung von Nutzungsentschädigung nach § 3 ZPO zu bewerten und im Regelfall, sofern im maßgeblichen Zeitpunkt der Klageeinreichung für die Prozessführung einschließlich einer Zwangsvollstreckung keine kürzere oder längere Dauer bis zur Herausgabe zu erwarten ist, ein Jahresbetrag anzusetzen ist.

ZAP EN-Nr. 792/2016

ZAP F. 1, S. 1170–1170

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