(OLG München, Beschl. v. 11.8.2016 – 11 W 1281/16) • Beigeordnete Rechtsanwälte haben für ihre Tätigkeit als Prozessbevollmächtigte (hier: als klagender Insolvenzverwalter) gegen die Staatskasse Anspruch auf eine Vergütung i.S.d. §§ 45 ff. RVG. Zu dieser gehören auch die Auslagen und damit – wegen Nr. 7008 VV RVG – die Umsatzsteuer auf den Betrag der Vergütung. Dem im Wege der PKH beigeordneten Rechtsanwalt steht im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach den §§ 45 ff. RVG auch dann ein Anspruch gegen die Staatskasse auf Festsetzung der Umsatzsteuer zu, wenn die von ihm vertretene Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Die Vorsteuerabzugsberechtigung des Mandanten wirkt sich auf die Höhe der Prozesskostenhilfevergütung nicht aus.

ZAP EN-Nr. 791/2016

ZAP F. 1, S. 1170–1170

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