Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf zur Strafbarkeit von Sportwettbetrug und der Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben (vgl. dazu ZAP Anwaltsmagazin 9/2016, S. 450) stößt bei Experten auf ein unterschiedliches Echo. Das wurde während einer öffentlichen Anhörung des Bundestags-Rechtsausschusses Ende September deutlich.

Mit dem Gesetz sollen zwei neue Straftatbestände geschaffen werden. So soll nach den Vorstellungen der Bundesregierung zum einen Sportwettbetrug strafbar werden. Definiert wird dies im Entwurf als "Manipulationsabsprache bei Wettbewerben, auf die eine Sportwette gesetzt werden soll". Als Manipulation von berufssportlichen Wettbewerben sollen zum anderen Absprachen zur Beeinflussung von hochklassigen Profisport-Veranstaltungen geahndet werden, auch wenn kein Bezug zu Wetten feststellbar ist.

Prof. Michael Kubiciel von der Universität zu Köln nannte die neuen Straftatbestände "verfassungskonform und kriminalpolitisch sinnvoll". Sie würden Strafbarkeitslücken in einem Bereich schließen, der in zunehmendem Maß kriminellen Angriffen von innen und außen ausgesetzt sei. Aus Sicht der Strafrechtler gebe es gute Gründe, die Institution Sport zu schützen. Der Sport stehe für die Vermittlung von Werten. Wenn seine Regeln unterminiert werden, würden auch diese Werte unterminiert, sagte er.

Die Schließung von Schutzlücken begrüßte auch Prof. Martin Nolte von der Deutschen Sporthochschule Köln. Es sei dadurch möglich, die Sportler nicht nur als Gehilfen sondern als Täter bestrafen zu können. Dass der Schutz der Integrität des Sports kein herkömmliches Rechtsgut sei, mindert aus Sicht des Sportrechtlers weder dessen rechtstatsächliche Bedeutung für den organisierten Sport, noch verstoße der geplante Schutz gegen Verfassungsrecht.

"Fast uneingeschränkt" begrüßte Henning Sauer, Richter am Amtsgericht Güstrow, den Entwurf. Mit Blick auf den Schutz von Vermögensinteressen habe sich gezeigt, dass die Sportverbandgerichtsbarkeit nicht ausreiche, sagte er. Höchststrafen von drei oder fünf Jahren Haft sind aus Sicht Sauers jedoch nicht ausreichend. Insbesondere wenn die Manipulationen Top-Events betreffen und so Vermögensschäden in Millionenhöhe entstünden, sollte die Höchststrafe bei zehn Jahren liegen, forderte er.

Abgelehnt wurde der Entwurf dagegen von Prof. Ralf Krack von der Universität Osnabrück. Die Rechtsgüter "Integrität des Sports" und "Vermögen" könnten die geplante Strafbarkeit nicht legitimeren, befand er. Außerdem sei es nicht angemessen, mit dem Spitzensport und dem "bewetteten Sport" einen Teilbereich der sportlichen Betätigung strafrechtlich zu schützen und so den Breitensport für weniger bedeutend zu erklären. Insbesondere vor dem Hintergrund der derzeit ohnehin schon bestehenden Überlastung von Staatsanwaltschaften und Gerichten sei zudem nicht ersichtlich, warum der "Luxus" der Etablierung eines Sportstrafrechts angebracht erscheinen soll.

Auch Adrian Fiedler von Transparency International Deutschland äußerte Zweifel, ob die zu erwartende Mehrbelastung der Justiz ohne die entsprechende Schaffung neuer Stellen abgefedert werden kann. Eine lediglich lückenhafte oder praktisch nicht erfolgende Sanktionierung wäre aber kontraproduktiv, warnte Fiedler. Auf keinen Fall aber dürfe die strafrechtliche Regelung von der bei Korruptionsdelikten generell entscheidenden Prävention ablenken. Wichtig sei auch die überfällige Regulierung des Weltmarkts.

Dem stimmte auch Hans Wolfram Kessler, Vizepräsident des Deutschen Sportwettenverbandes, zu. Die fehlende Regulierung bei Sportwetten sei der Nährboden für Manipulationen, urteilte er. Erst mit einer Regulierung könne effektive Prävention betrieben werden. Kritisch an dem Gesetzentwurf bewertet er, dass lediglich eine Konstellation, nämlich die Einflussnahme zugunsten des Wettbewerbsgegners unter Strafe gestellt werde. Ausgeklammert seien hingegen beispielsweise Ergebnisabsprachen zwischen Vereinen.

[Quelle: Bundestag]

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