Das OVG NRW folgt vorliegend der Streitwertfestsetzung des erstinstanzlichen Gerichts und bestätigt damit seine bisherige Senatsrechtsprechung auch im Lichte des überarbeiteten Streitwertkatalogs.

Zur Begründung dieser Entscheidung führt das OVG NRW die folgenden zwei Argumente an (Beschl. v. 11.3.2015 – 14 E 214/15, juris, Rn. 1):

  • Es überzeuge nicht, die sich für den Kläger ergebende Bedeutung der Klage um eine berufseröffnende Prüfung allein vom erwarteten Verdienst abhängig zu machen, weil diese zuvörderst im Immateriellen der beruflichen Persönlichkeitsentfaltung liege und daher weit mehr umfasse, als Geld verdienen zu können.
  • Darüber hinaus stelle die berufseröffnende Prüfung nur ein Element zur Erwirtschaftung eines Verdienstes dar und setze weiter eine Bewerbung auf eine Stelle und deren Erlangung voraus.

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