Jede Kündigungserklärung muss dem Bestimmtheitsgebot genügen, in Ausnahmefällen die Angabe des Kündigungsgrundes enthalten, in der richtigen Form erklärt werden und dem Kündigungsempfänger zugehen.

1. Bestimmtheit

Eine Kündigungserklärung muss so bestimmt sein, dass der Kündigungsadressat zweifelsfrei erkennen kann, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis beendet sein soll, sei es durch Angabe des Kündigungstermins oder der Kündigungsfrist, sei es, weil der Beendigungstermin aus anderen Gründen zweifelsfrei bestimmbar ist. Aus der Erklärung oder den Umständen muss sich auch ergeben, ob eine fristgemäße oder eine fristlose Kündigung gewollt ist (BAG NZA 2015, 162, 163).

Bei einer außerordentlichen Kündigung muss zusätzlich zum Ausdruck kommen, dass sich der Erklärende des Vorliegens eines wichtigen Grundes berühmt und von der sich hieraus ergebenden besonderen Kündigungsbefugnis Gebrauch machen will (BAG NJW 1983, 303, 303).

2. Angabe des Kündigungsgrundes

Außer in den Fällen des § 22 Abs. 3 BBiG und § 9 Abs. 3 S. 2 MuSchG ist die Angabe des Kündigungsgrundes in der Kündigungserklärung keine Wirksamkeitsvoraussetzung.

Lediglich § 626 Abs. 2 S. 3 BGB normiert für die außerordentliche Kündigung einen Auskunftsanspruch, dessen Verletzung Sekundäransprüche (z.B. Ersatz der Kosten für einen Prozess, den der Arbeitnehmer im Vertrauen auf das Nicht-Vorliegen eines wichtigen Grundes geführt hat) auslösen kann.

3. Schriftform

Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, § 623 BGB. Die Norm erfasst jede arbeitgeber- und arbeitnehmerseitige Kündigung und gilt auch für den nach § 113 InsO einen Arbeitnehmer kündigenden Insolvenzverwalter (BAG NZA 2005, 513, 513). Spezialgesetzliche Vorschriften finden sich in § 22 Abs. 3 BBiG, § 9 Abs. 3 S. 2 MuSchG und in § 65 Abs. 2 SeeArbG.

Da die dreiwöchige Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG erst mit Zugang einer schriftlichen Kündigung in Gang gesetzt wird, kann der Formmangel auch nach Ablauf der Präklusionsfrist geltend gemacht werden (Schwab RdA 2013, 357, 362).

Wird die Kündigung von einem Bevollmächtigten erklärt, unterliegt nur seine Kündigungserklärung der Form des § 623 BGB, nicht aber die Erteilung der Vollmacht selbst.

 

Hinweis:

Dem Kündigungsschreiben ist eine Vollmachturkunde im Original beizufügen. Andernfalls droht die (unverzügliche) Zurückweisung nach § 174 S. 1 BGB mit der Folge, dass die Kündigung unwirksam ist! Das Zurückweisungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Kündigungsempfänger von der Bevollmächtigung Kenntnis hatte, § 174 S. 2 BGB (s. hierzu BAG NZA 2015, 159 ff.).

4. Zugang der Kündigungserklärung

Die Kündigung muss dem Kündigungsempfänger nach allgemeinen Regeln zugehen (vgl. hierzu BAG NZA 2015, 1183 ff.). Da der Zeitpunkt des Zugangs wichtig für die Bestimmung der Kündigungs- und Klagefrist ist, sollte der Zugang beweissicher erfolgen!

 

Hinweis:

Übergabe der Kündigung im Beisein eines Zeugen, der Kenntnis von dem Inhalt des Kündigungsschreibens hat; Empfang quittieren lassen; Boten, der Kenntnis vom Inhalt des Schreibens hat, mit der Zustellung beauftragen.

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