Kündigungen außerhalb des allgemeinen Kündigungsschutzes sind unmittelbar am Maßstab des AGG zu messen (BAG NZA 2014, 372, 374 ff.). Erfolgt eine Kündigung wegen unzulässiger Benachteiligung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG), ist die Kündigung nach § 134 BGB nichtig.

Für unter den allgemeinen Kündigungsschutz fallende Kündigungen sind die materiellen Diskriminierungsverbote im AGG aufgrund des in § 2 Abs. 4 AGG statuierten Anwendungsvorrangs als Konkretisierungen des Begriffs der Sozialwidrigkeit zu verstehen (BAG NZA 2009, 361, 364).

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