In den persönlichen Geltungsbereich des allgemeinen Kündigungsschutzes fallen alle Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse seit sechs Monaten ununterbrochen in demselben Betrieb oder Unternehmen bestehen (§ 1 Abs. 1 KSchG). Entscheidend ist der rechtliche Bestand des Arbeitsverhältnisses, wobei Zeiten eines früheren Arbeitsverhältnisses mit demselben Arbeitgeber bei engem sachlichen Zusammenhang zusammengerechnet werden (BAG NZA 2007, 1103, 1104). Für die Frage, ob die Wartezeit erfüllt ist, ist auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung abzustellen (BAG AP BGB § 611 Treuepflicht Nr. 8).

In den betrieblichen Geltungsbereich fallen grundsätzlich nur Betriebe, die i.d.R. mehr als zehn, d.h. mindestens 10,25 Arbeitnehmer beschäftigen (§ 23 Abs. 1 S. 3 Hs. 1 KSchG; zur Berechnung vgl. § 23 Abs. 1 S. 4). Für Arbeitsverhältnisse, die bis zum 31.12.2003 begonnen haben, kann nach § 23 Abs. 1 S. 2 u. 3 Hs. 2 KSchG der betriebliche Geltungsbereich auch schon ab 5,25 Arbeitnehmern eröffnet sein.

 

Hinweis:

Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen des persönlichen (BAG APNews 2013, 203, 206) und des betrieblichen (BAG AP KSchG 1969 § 23 Nr. 42) Geltungsbereiches trägt der Arbeitnehmer.

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